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KFZ-Vertragsrecht und Leasingrecht

Auf kaum ein anderes Rechtsgebiet hat die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Modernisierung des Schuldrechts größere praktische Auswirkungen gehabt, als auf den Gebrauchtwagenhandel. Das Gesetz geht jetzt davon aus, dass ein privater Käufer in erster Linie Verbraucher ist, so dass seine Rechte gegenüber einem unternehmerisch handelnden Verkäufer, insbesondere natürlich einem gewerblichen Kfz-Händler, gestärkt worden sind. Die Grenzen sind aber gar nicht so leicht zu ziehen, so dass oftmals Streit darüber auftritt, ob eine Vertragspartei nun „Verbraucher“ bzw. „Unternehmer“ ist oder nicht. Wenn also ein sog. „Verbrauchsgüterkauf“ vorliegt, hat dies etwa erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Verkäufers, die Gewährleistung im Kaufvertrag auszuschließen. Dieser Punkt entscheidet oftmals darüber, welche Rechte ein Käufer besitzt, wenn sich nach der Übernahme des Wagens Mängel zeigen.

Auf die Gestaltung des Vertrages ist deshalb aus der Sicht beider Parteien größter Wert zu legen, so dass es zur Vermeidung von Enttäuschungen sinnvoll ist, sich noch vor Abschluß des Kaufvertrages durch einen Anwalt erklären zu lassen, worauf zu achten ist.

Nicht selten kommt es vor, dass der Käufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens Probleme mit der finanzierenden Bank oder dem Leasingunternehmen bekommt, weil z.B. der Wagen als Folge eines Unfalls einen Totalschaden erleidet und deshalb der Vertrag gekündigt wird, oder weil etwa Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, in welchem Zustand das Fahrzeug bei der Vertragsbeendigung zurückzugeben ist. Ohne fachkundige anwaltliche Hilfe wird es kaum gelingen, die eigenen Interessen gegenüber der Bank oder der Leasinggesellschaft durchzusetzen.